3. Bevölkerungsschutzgesetz

18. November 2020

Der Deutsche Bundestag wird heute das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschließen. Mit diesem Gesetz werden u.a. diejenigen Maßnahmen, die vom Bund und den Ländern zur Eindämmung der Corona-Pandemie getroffen werden können, konkretisiert. Dazu gehören zum Beispiel die Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, die Untersagung von Veranstaltungen und die Schließung der Gastronomie.

Mich erreichen aktuell viele Anrufe, Faxe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern. Sie sorgen sich darum, dass das Gesetz demokratische Rechte und den Einfluss des Bundestages aushebeln könnte. Diese Sorgen sind jedoch völlig unbegründet. Ganz klar ist dabei: Es wird mit dem heute verabschiedeten Gesetz kein Ermächtigungsgesetz erlassen. Mit dem sog. „Ermächtigungsgesetz“ übertrug der Deutsche Reichstag im März 1933 die gesamte gesetzgebende Gewalt an das Regime von Adolf Hitler. Die Gewaltenteilung zwischen Exekutive (Regierung), Legislative (Parlament) und Judikative (Justiz) als zentrales Prinzip der Demokratie wurde damals abgeschafft. Die Behauptung, der Deutsche Bundestag würde ein solches „Ermächtigungsgesetz“ erlassen, ist aus juristischer Sicht völlig abwegig, wäre verfassungsrechtlich unzulässig und zeugt von völliger Gesichtsvergessenheit.

Auch eine Abschaffung der Grundrechte findet mit dem Gesetz nicht statt.  Eine Abschaffung der Grundrechte lässt das Grundgesetz nicht zu. Artikel 19 Abs. 2 Grundgesetz lautet: „In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“ Das bedeutet, Grundrechte dürfen nur innerhalb eines bestimmten Schutzbereichs eingeschränkt werden, um sie mit anderen Grundrechten in Einklang zu bringen. Aktuell geht es darum, das sehr hohe Grundrecht des Lebensschutzes (Art 2 GG) in einen vernünftigen Einklang mit den anderen Grundrechten zu bringen.

Außerdem wird es auch keine Impfpflicht geben. Es kursieren weitere Falschmeldungen und Missverständnisse über das Gesetz. Mit den wichtigsten dazu habe ich mich hier und die Unionsfraktion hier auseinandergesetzt.

Das geltende Infektionsschutzgesetz wurde zur Eindämmung von regional und zeitlich begrenzten Krankheitsausbrüchen entwickelt. Diese länger anhaltende und flächendeckende Covid-19-Pandemie sorgt nun für Rechtsunsicherheit, was auch  diverse Gerichtsurteile zeigen. Als Gesetzgeber müssen wir daher das Infektionsschutzgesetz (IfSG) weiterentwickeln, weil der Rechtsstaat handlungsfähig bleiben muss. Nur so können wir unsere Schutzpflicht gegenüber den Menschen erfüllen und gleichzeitig die Grundrechte wahren. Zudem versuchen wir nach Kräften, die sozialen und ökonomischen Verwerfungen dieser Pandemie so gut es geht einzudämmen.

Das aktuell kritisierte 3. Bevölkerungsschutzgesetz stärkt im Kern die Kontrolle des Regierungshandelns durch die Parlamente und die Gerichte. Das zeigen folgende Regelungen im Gesetz:

  • Der Handlungsspielraum der Regierungen von Bund und Ländern zur Eindämmung der Pandemie bekommt einen präziseren gesetzlichen Rahmen. Parlamente und Gerichte können Regierungshandeln damit besser kontrollieren
  • Sämtliche Schutzmaßnahmen werden per Gesetz auf maximal vier Wochen befristet. (§28a Abs 5 IfSG-Neu)
  • Jede Maßnahme und jede Verlängerung muss künftig begründet werden. Das war bislang nicht der Fall. Damit erhalten die Gerichte eine klare Grundlage, um die Maßnahmen Regierungen von Bund und Ländern systematisch prüfen zu können.  (§28a Abs 5 IfSG-Neu)
  • Das Gesetz enthält nur Schutzmaßnahmen, die bereits seit März eingesetzt werden und von den Gerichten bereits grundsätzlich für zulässig erklärt wurden. (§28a IfSG-Neu)
  • Die Generalklausel in §28 IfSG, auf der die Regierungen bisher ihre Maßnahmen stützen, wird durch einen neuen Covid-19-Paragraphen ergänzt. Dieser neue Paragraph gilt nur solange bis das Covid-19-Virus mit Medikamenten und Impfstoff kontrolliert werden kann. (§28a IfSG-Neu)
  • Das Gesetz schreibt vor, dass alle Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen und künftig explizit „soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit“ zu berücksichtigen sind. (§28a Abs. 6)
  • Die vollständige soziale Isolation einzelner Personen oder Gruppen wird explizit untersagt (§28a Abs 2 IfSG-Neu)
  • Zum Schutz zentraler Grundrechte (Demonstrationsrecht,  Ausgangsbeschränkungen, Besuchsrechte in Altenheimen) werden extra hohe Hürden gesetzt (§28a Abs 2 IfSG-Neu)
  • Der Bundestag kann mit Mehrheit die epidemische Lage jederzeit für beendet erklären. Im Übrigen bleibt die Feststellung bis 31. März 2021 befristet. (§5 Abs 1 IfSG)
  • Es wird gesetzlich definiert, unter welchen Bedingungen eine „epidemische Lage“ vorliegt bzw. festgestellt werden darf. Diese Legaldefinition ist neu. (§5 Abs 1 IfSG-Neu)
  • Es wird gesetzlich definiert was genau ein Risikogebiet ist. Diese Legaldefinition ist neu. (§2 Nr. 17 IfSG-Neu) 
  • Die Bundesregierung muss den Ausschuss für Gesundheit regelmäßig über die Entwicklung der epidemischen Lage unterrichten. Bislang hat die Bundesregierung das proaktiv getan, nun wird sie dazu gesetzlich verpflichtet.

Weiterführende Informationen zum Gesetz finden Sie zudem im Faktenblatt und dem Faktencheck der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.

Foto: pixabay AUTOREN: Team Andrea Lindholz PUBLIKATION: 18. November 2020