Der Deutsche Bundestag wird heute das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschließen. Mit diesem Gesetz werden u.a. diejenigen Maßnahmen, die vom Bund und den Ländern zur Eindämmung der Corona-Pandemie getroffen werden können, konkretisiert. Dazu gehören zum Beispiel die Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, die Untersagung von Veranstaltungen und die Schließung der Gastronomie.
Mich erreichen aktuell viele Anrufe, Faxe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern. Sie sorgen sich darum, dass das Gesetz demokratische Rechte und den Einfluss des Bundestages aushebeln könnte. Diese Sorgen sind jedoch völlig unbegründet. Ganz klar ist dabei: Es wird mit dem heute verabschiedeten Gesetz kein Ermächtigungsgesetz erlassen. Mit dem sog. „Ermächtigungsgesetz“ übertrug der Deutsche Reichstag im März 1933 die gesamte gesetzgebende Gewalt an das Regime von Adolf Hitler. Die Gewaltenteilung zwischen Exekutive (Regierung), Legislative (Parlament) und Judikative (Justiz) als zentrales Prinzip der Demokratie wurde damals abgeschafft. Die Behauptung, der Deutsche Bundestag würde ein solches „Ermächtigungsgesetz“ erlassen, ist aus juristischer Sicht völlig abwegig, wäre verfassungsrechtlich unzulässig und zeugt von völliger Gesichtsvergessenheit.
Auch eine Abschaffung der Grundrechte findet mit dem Gesetz nicht statt. Eine Abschaffung der Grundrechte lässt das Grundgesetz nicht zu. Artikel 19 Abs. 2 Grundgesetz lautet: „In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“ Das bedeutet, Grundrechte dürfen nur innerhalb eines bestimmten Schutzbereichs eingeschränkt werden, um sie mit anderen Grundrechten in Einklang zu bringen. Aktuell geht es darum, das sehr hohe Grundrecht des Lebensschutzes (Art 2 GG) in einen vernünftigen Einklang mit den anderen Grundrechten zu bringen.
Außerdem wird es auch keine Impfpflicht geben. Es kursieren weitere Falschmeldungen und Missverständnisse über das Gesetz. Mit den wichtigsten dazu habe ich mich hier und die Unionsfraktion hier auseinandergesetzt.
Das geltende Infektionsschutzgesetz wurde zur Eindämmung von regional und zeitlich begrenzten Krankheitsausbrüchen entwickelt. Diese länger anhaltende und flächendeckende Covid-19-Pandemie sorgt nun für Rechtsunsicherheit, was auch diverse Gerichtsurteile zeigen. Als Gesetzgeber müssen wir daher das Infektionsschutzgesetz (IfSG) weiterentwickeln, weil der Rechtsstaat handlungsfähig bleiben muss. Nur so können wir unsere Schutzpflicht gegenüber den Menschen erfüllen und gleichzeitig die Grundrechte wahren. Zudem versuchen wir nach Kräften, die sozialen und ökonomischen Verwerfungen dieser Pandemie so gut es geht einzudämmen.
Das aktuell kritisierte 3. Bevölkerungsschutzgesetz stärkt im Kern die Kontrolle des Regierungshandelns durch die Parlamente und die Gerichte. Das zeigen folgende Regelungen im Gesetz:
Weiterführende Informationen zum Gesetz finden Sie zudem im Faktenblatt und dem Faktencheck der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.
Foto: pixabay AUTOREN: Team Andrea Lindholz PUBLIKATION: 18. November 2020