Der Bundestag hat in dieser Sitzungswoche das Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung in 2./3. Lesung abschließend beraten. Mit dem Gesetz werden inhabergeführte Apotheken wirtschaftlich gestärkt und erhalten erweiterte Befugnisse, um das Gesundheitsangebot für die Bevölkerung auszubauen. Besonders kleine und ländliche Apotheken stehen vor Herausforderungen durch Fachpersonalmangel und sinkende Wirtschaftlichkeit – genau hier setzt die Reform an.
Flexiblere Strukturen für den ländlichen Raum
Künftig wird die Gründung von Zweigapotheken erleichtert, wenn in abgelegenen Orten die Arzneimittelversorgung deutlich eingeschränkt ist. Die Leitung von Filial- oder Zweigapotheken kann zudem von zwei Personen gemeinsam wahrgenommen werden – eine wichtige Maßnahme für flexiblere Arbeitszeitmodelle. In einer praktischen Erprobung können erfahrene pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) mit behördlicher Genehmigung die Apothekenleitung vorübergehend vertreten – für maximal 20 Tage, davon höchstens zehn am Stück. Diese Regelung gilt speziell für ländliche Regionen und wird evaluiert.
Neben Vollnotdiensten über Nacht werden künftig auch Teilnotdienste in den Abendstunden über den Nacht- und Notdienstfonds bezuschusst – eine spürbare Entlastung für Apotheken und eine Verbesserung der Versorgungssicherheit.
Erweiterte Befugnisse: Impfen, Testen, Prävention
Apotheken dürfen künftig alle Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen verabreichen – die ärztliche Schulung und die Vergütungsverhandlung werden entsprechend ausgeweitet. Auch Schnelltests gegen bestimmte gängige Erreger können in Apotheken und Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden; der Arztvorbehalt wird hierfür teilweise aufgehoben.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Prävention: Apotheken erhalten einen Anspruch, pharmazeutische Dienstleistungen zur Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und tabakassoziierten Erkrankungen sowie zur Früherkennung von Erkrankungsrisiken anzubieten. Das nutzt die pharmazeutische Expertise vor Ort besser als bisher und erweitert das Gesundheitsangebot niedrigschwellig.
Abgabe ohne Verschreibung und mehr Flexibilität
Unter bestimmten Bedingungen dürfen Apotheken künftig verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung abgeben – etwa bei der Anschlussversorgung chronischer Erkrankungen oder bei akuten, unkomplizierten Erkrankungen. Das beschleunigt die Versorgung und entlastet Arztpraxen.
Bei Nichtverfügbarkeit rabattierter Medikamente dürfen Apotheken ein vorrätiges Mittel abgeben – diese Regelung ist befristet und wird evaluiert. Die sogenannte Nullretaxation aus formalen Gründen entfällt, wenn die Apotheke ein mit dem verordneten Mittel identisches Arzneimittel abgibt. Kommissionierautomaten dürfen künftig auch zur Lagerung von Betäubungsmitteln in Form von Fertigarzneimitteln genutzt werden.
Bürokratieabbau und Transparenz
Die Reform setzt auf Bürokratieabbau und mehr Eigenverantwortung für Apothekerinnen und Apotheker. Verbindliche Apothekeneinkaufspreise sollen die Abrechnung transparenter und einheitlicher gestalten. Im Rahmen von Heimversorgungsverträgen können Arztpraxen Rezepte direkt an die versorgende Apotheke übermitteln. Eine ergänzende Verordnung zur Apothekenbetriebsordnung ist geplant und sieht jährliche Honorarverhandlungen, flexiblere Betriebsabläufe sowie strengere Qualitätsvorgaben für den Versandhandel vor.
Der Gesundheitsausschuss billigte am 20. Mai 2026 dreizehn Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen, darunter Regelungen zu pharmazeutischen Dienstleistungen, Raumvorgaben und der PTA-Erprobung. Auch der kontrovers diskutierte Ausschluss von Rabattverträgen für Biosimilars bis Ende Juni 2028 wurde beschlossen.