Die Resilienz des Bundesverfassungsgerichtes stärken

10. Oktober 2024

Im Plenum des deutschen Bundestages wurden diese Woche erstmalig zwei Gesetzentwürfe beraten, die der Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts dienen: Den Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94) sowie für ein Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes.

Mit dieser Änderung des Grundgesetzes werden bestimmte Strukturprinzipien des Bundesverfassungsgerichtes im Grundgesetz festgeschrieben. Dies betrifft: Den Status des Bundesverfassungsgerichtes als Verfassungsorgan; den Schutz der Grundstruktur des Gerichts, also die Gliederung in zwei Senate und die Zahl der Richter (8 pro Senat); die Amtszeit (12 Jahre) und die Altersgrenze (68 Jahre) der Bundesverfassungsrichter, sowie den Ausschluss der Wiederwahl von Bundesverfassungsrichtern, sowie die Fortführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers. Darüber hinaus wird die Bindungswirkung der Entscheidungen des Gerichts im Grundgesetz fest. Es wird des Weiteren auch klargestellt, dass der Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, ein vom Bundesverfassungsgericht nichtig erklärtes Gesetz erneut – in verfassungsgemäßer Form – in Kraft zu setzen. Außerdem wird die Geschäftsordnungsautonomie des Gerichtes festgeschrieben – so wie bei anderen Verfassungsorganen auch, gibt das Bundesverfassungsgericht sich eine Geschäftsordnung.

Zur krisenfesten Gestaltung der Richterwahl wird eine Öffnungsklausel ins Grundgesetz aufgenommen. Damit wird der Gesetzgeber ermächtigt, das Recht zur Wahl von Verfassungsrichtern vom Bundestag auf den Bundesrat und umgekehrt übergehen zu lassen, wenn in einem der beiden Wahlorgane eine Sperrminorität von mehr als einem Drittel besteht, welche die Wahl von Verfassungsrichtern tatsächlich blockiert. Eine entsprechende einfachgesetzliche Regelung wird in § 7a BVerfGG eingefügt.

Der CDU/CSU-Bundestagsfraktion war wichtig, dass die Resilienz des Verfassungsgerichts gestärkt wird, dessen Status und Befugnisse aber unangetastet bleiben. Dem wird der mit den Ampel-Fraktionen gefundene Kompromiss gerecht. Es werden lediglich Regelungen, die aktuell im einfachgesetzlich im BVerfGG normiert sind, verfassungsrechtlich gesichert. Inhaltlich ändert sich nichts, aber die Vorgaben sind zukünftig nur noch mittels verfassungsändernder Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat änderbar.