Nicht einmal vier Wochen nach Regierungsübernahme werden im Bundestag zwei Änderungen im Aufenthaltsgesetzes beraten, die ein wichtiger Bestandteil des Politikwechsels in der Migrationspolitik sind. Im ersten Paragraphen des Aufenthaltsgesetzes, der die Ziele des Aufenthaltsgesetzes festlegt, wird neben der „Steuerung“ nun wieder die „Begrenzung“ der Zuwanderung aufgenommen. Damit ist klar, dass das Aufenthaltsrechts nicht nur der Steuerung, sondern auch der Begrenzung von Zuwanderung dienen soll. Das Wort „Begrenzung“ war von der Vorgängerregierung gestrichen worden. Indem „Begrenzung“ nun wieder aufgenommen wird, soll den Aufnahmekapazitäten des Staates und der Wahrung von Funktionsfähigkeit und Integrationsfähigkeit Rechnung getragen werden. Diese Zielbestimmung ist von Verwaltung und Gerichten auch für die Auslegung der Gesetzesbestimmungen heranzuziehen.
Zudem wird der Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausgesetzt. Angesichts der Belastungen der Länder und Kommunen bei der Unterbringung von Asylsuchenden und deren Familien hatten die Länder den Bund bereits im Oktober 2023 zu diesem Schritt aufgefordert. Auch 2016 wurde der Familiennachzug für zwei Jahre ausgesetzt. Seit 2018 können nach geltendem Recht pro Monat maximal 1000 Visa für den Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten ausgestellt werden. In Härtefällen bleibt der Familiennachzug weiterhin möglich. Diese Änderungen sind fundamental für den Politikwechsel in der Migrationspolitik. Nachdem bereits die Zurückweisungen der Bundesregierung erste Erfolge zeigen, ist dies der nächste wichtige Schritt für die Migrationswende.
Der Gesetzentwurf wurde in dieser Sitzungswoche in der 1. Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages beraten. Nun folgen die Ausschussberatungen, bevor der Gesetzentwurf in 2./3. Lesung voraussichtlich noch vor der parlamentarischen Sommerpause final beraten werden kann.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.