Mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz hat der Bundestag in dieser Sitzungswoche die Nachjustierung der 2024 beschlossenen Krankenhausreform in 2./3. Lesung abschließend beraten und beschlossen. Ziel bleibt eine hochwertige, bedarfsgerechte und effizientere Versorgung – aber mit Regelungen, die in der Praxis besser funktionieren, gerade auch außerhalb der Ballungsräume.
Ein wichtiger Punkt: Für die Sicherstellung der Versorgung – insbesondere im ländlichen Raum – sind erweiterte Ausnahmen und Kooperationsmöglichkeiten vorgesehen. Künftig sollen Landesbehörden im Einvernehmen mit den Krankenkassen entscheiden können, ob Ausnahmen nötig sind – und dabei nicht mehr an starre Erreichbarkeitsvorgaben gebunden sein. Das gibt den Ländern mehr Gestaltungsspielraum, um Versorgung vor Ort zu sichern.
Bei der Qualitätssteuerung über Leistungsgruppen wird nachjustiert: Die Leistungsgruppen werden von 65 auf 61 reduziert. Gleichzeitig sind Ausnahmen bei der Zuweisung möglich; für die Onkochirurgie kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) künftig für einzelne Bereiche niedrigere Fallzahlgrenzen festlegen, um eine flächendeckende Versorgung zu ermöglichen.
Auch bei den Fristen gibt es Entlastung: Die Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben, ebenso treten neue Zuschläge und Förderbeträge ein Jahr später in Kraft. Die Jahre 2026 und 2027 gelten als budgetneutral, die Konvergenzphase ist für 2028 und 2029 vorgesehen; ab 2030 soll die Vorhaltevergütung voll finanzwirksam werden. Für Bürgerinnen und Bürger heißt das: Reformziele bleiben, aber die Umsetzung soll planbarer und weniger abrupt erfolgen.
Der Krankenhaus-Transformationsfonds, mit dem der Umbau über zehn Jahre (2026–2035) unterstützt werden soll, wird ebenfalls weiterentwickelt: Der Bundesanteil soll nun aus Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität kommen; der Bund erhöht seine Beteiligung insgesamt auf 29 Milliarden Euro. Künftig können aus den Fondsmitteln auch Universitätskliniken gefördert werden.